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Wir beraten und vertreten Sie gerne kompetent - gerichtlich und außergerichtlich - mit Spezialisierung im
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Straßenverkehrsrecht, Unfallregulierung, Verkehrsordnungswidrigkeiten
Vertragsrecht
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Unsere weiteren Fachgebiete
Der Widerrufsjoker für Verbraucherdarlehnsverträge
Keine Vorfälligkeitsentschädigung - Erhebliches Zinseinsparungspotential
Erste Tipps entnehmen sie den folgenden Beiträgen auf dieser Seite
Wer wir sind - Erfolg aus Erfahrung
Wir bieten Rechtsbeistand mit hoher Beratungskompetenz.
Wir wollen, dass Sie zur IHREM RECHT kommen.
Wir kämpfen für IHR RECHT
Wir haben deshalb bereits höchstrichterliche Urteile vor dem Bundesarbeitsgericht und vor dem Bundesverwaltungsgericht für unsere Mandanten erfolgreich erstritten. Gerne erteilen wir Ihnen dazu weitere Informationen.
Erstberatung
Die Erstberatung dient dazu, vorab die rechtlichen Erfolgsaussichten Ihres Anliegens in einem persönlichen Besprechungstermin zu überprüfen. Sie erhalten dadurch sofort einen Überblick über die Rechtslage. Zweck der Erstberatung ist, Fristen oder Termine einzuhalten und Ansprüche zu sichern. Durch die Erstberatung verpflichten Sie sich nicht, uns auch das weitere Mandat zu erteilen..
Wir beraten, Sie kalkulieren.
Wir bieten Ihnen einen Erstberatungstermin in der Regel innerhalb von 24 Stunden sowie fest vereinbarte und günstige Beratungsgebühren abhängig von Rechtsgebiet und Beratungsdauer. Scheuen sie sich nicht uns ansprechen.
Was uns auszeichnet
Unsere langjährige Erfahrung und unsere fachliche Kompetenz garantieren maßgeschneiderte Lösungen aus einer Hand, die Sie überzeugen werden. Folgende Tips und allgemeine Informationen können wir Ihnen bereits an dieser Stelle geben.
Arbeitnehmer aufgepasst - Jetzt neue Rechtsprechung zum Urlaub:
Arbeitgeber muß den Jahresurlaub von alleine gewähren -
Wenn nicht gibt es Schadenersatz !!! Handeln Sie !!!
Nach der Auffassung des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg hat der Arbeitgeber eine Verpflichtung, zumindest den gesetzlichen Mindesturlaub von sich aus zu erfüllen. Wenn das nicht geschieht, besteht ein Schadensersatzanspruch auf Ersatzurlaub oder Urlaubsabgeltung in Geld bei beendetem Arbeitsverhältnis.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.05.2015, Az.: 10 Sa 86/15,
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.06.2014, Az.: 21 Sa 221/14
Bislang gilt die Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG), wonach Urlaub im jeweiligen Kalenderjahr von den Arbeitnehmer*innen beantragt und gegebenenfalls auch durchgesetzt werden muss, ansonsten droht er zu verfallen.
Mit ihrer Entscheidung setzte sich das LAG in Widerspruch zur Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 15. September 2011, Az. 8 AZR 846/09). Nach Ansicht der obersten Arbeitsrichter ist der Arbeitgeber nämlich nur berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, den Urlaubsanspruch zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer keinen Urlaubswunsch äußert. Daher setzt ein Schadensersatzanspruch für den Mitarbeiter voraus, dass dieser den Arbeitgeber in Verzug gesetzt hat. Konkret: Er musste den Urlaub fordern, geltend machen oder für einen bestimmten Zeitraum beantragen.
Da laut LAG der Schadensersatzanspruch gerade nicht davon abhängt, ob sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden hat, wurde die Revision zugelassen. Man darf gespannt sein, ob das BAG an seiner Rechtsprechung festhält.
Kein Verfall - Urlaub bleibt bei Krankheit erhalten
Regelmäßig kommt es zu Fallkonstellationen, in denen Arbeitnehmer*innen aus den verschiedensten Gründen ihren Urlaub im laufenden Urlaubsjahr oder im Übertragungszeitraum bis 31.März des Folgejahres nicht beantragen oder nicht nehmen konnten.
Wenn das wegen einer längeren Krankheit passiert, steht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des BAG fest, dass der gesetzliche Mindesturlaub erst 15 Monate nach Ende des
Urlaubsjahres verfallen kann.
Wenn der Urlaub aber aus anderen Gründen nicht beantragt worden ist, hatten Arbeitnehmer*innen bisher bei den Arbeitsgerichten keine Hilfe zu erwarten: Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichtes verfällt der Urlaubsanspruch, wenn er nicht von der Arbeitnehmer*in im laufenden Urlaubsjahr beantragt worden ist.
Urlaub dient auch dem Gesundheitsschutz - Schadensersatz bei verfallenem Urlaub
Hierzu vertritt das LAG Berlin-Brandenburg jedoch inzwischen eine abweichend Auffassung: Zumindest der gesetzliche Mindest-Urlaubsanspruch dient auch dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Für das Arbeitsschutzrecht ist anerkannt, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten auch ohne Aufforderung nachkommen muss.
Daraus leitet das LAG nachvollziehbar und folgerichtig ab, dass der Arbeitgeber - auch ohne vorherige Aufforderung oder Beantragung durch die Arbeitnehmer*innen - zur Gewährung des
Mindesturlaubs verpflichtet ist. Das heißt, wenn ein/e Arbeitnehmer*in keine Urlaubswünsche äußert und keinen Urlaub beantragt, muss der Arbeitgeber zumindest den gesetzlichen Mindesturlaub von sich
aus festlegen und gewähren.
Tut er dies nicht, kann die Arbeitnehmer*in im Nachhinein Schadensersatz verlangen, der entweder aus der Gewährung der entsprechenden Urlaubstage oder (bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) aus
der finanziellen Abgeltung des Urlaubs besteht.
Das Kündigungs-ABC im Arbeitsrecht
Bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber und zur Möglichkeit einer Abfindung erhalten sie unverbindlich und kurzfristig eine kostenlose Erstprüfung. Schildern sie uns die Angelegenheit. Im Arbeitsrecht laufen für viele Ansprüche Auschlussfristen. Insbesondere beträgt die Klagefrist gegen eine Kündigung des Arbeitsvertrages bzw. des Arbeitsverhältnisses 3 Wochen. Nach Fristablauf ist es zu spät. Das gilt auch eine mögliche Abfindung, die dann regelmäßig nicht mehr durchgesetzt werden kann. Wir prüfen kompetent und schnell.
Wichtig:
1. Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen; die elektronische Form ist ausgeschlossen, §623 BGB. Die Schriftform ist aber nur dann eingehalten, wenn der zur Kündigung Berechtigte eigenhändig seine Unterschrift unter den Kündigungstext geschrieben hat, Dass bedeutet, eine Kündigung, die den Arbeitnehmer mündlich, per Email, Telefax oder Computerfax erreicht, ist nichtig.
2.Der Zugang des Kündigungsschreibens bei dem Erklärungsempfänger ist rechtlich entscheidend für die Wirksamkeit der Kündigung. Grundsätzlich muss derjenige, der kündigt, auch beweisen, dass die Kündigung beim Kündigungsempfänger auch angekommen ist. Es muss daher in jedem konkreten Einzelfall überprüft werden, wie Sie Ihre Kündigung erhalten haben (Briefkasten, Einschreiben, Annahme durch Dritte), und ob die Zustellung in ihrem Fall wirksam erfolgt ist.
3.Unter das Kündigungsschutzgesetz fallen nur Arbeitsverhältnisse, welche länger als 6 Monate bestehen, § 1 Abs. 1 KSchG. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist die ordentliche Kündigung bis auf wenige Ausnahmen ohne Kündigungsschutzeinschränkungen zulässig. Zudem ist es grundsätzlich erforderlich, dass mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind, § 23 Abs. 1, 2 KSchG. Wenn diese Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes erfüllt sind, ist im Kündigungsschutzgesetz geregelt, unter welchen Bedingungen der Arbeitgeber eine fristgerechte Kündigung aussprechen kann.
4. Bitte bedenken Sie, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gibt, egal wie lange das Arbeitsverhältnis bestanden hat. Gleichwohl ist die Zahlung einer Abfindung im Kündigungsschutzprozess die Regel, weil -abgesehen von wenigen eindeutigen Fällen- zu Prozessbeginn nicht absehbar ist, ob die Kündigung wirksam ist, d.h. nach §1 Abs.1,2 Kündigungsschutzgesetz sozial gerechtfertigt ist. Denn in diesem Fall befindet sich der Arbeitgeber regelmäßig im Annahmeverzug und ist verpflichtet bei verlorenem Kündiungsschutzprozess, den gesamten Lohn nach Ablauf der Kündigungsfrist nachzuzahlen; im Extremfall für mehrere Jahre. Diese Risiko vermeidet der Arbeitgeber dann bei einvernehmlicher Beendigung des Kündigungsschutzprozesses gegen Zahlung einer Abfindung. Die Regelabfindung berägt dabei ein halbes Bruttomonatgehalt pro Beschäftigungsjahr. sie kann aber bedingt durch Einzelfallumstände auch nach oben oder unten abweischen.
Widerrufsjoker : Keine Vorfälligkeitsentschädigung
Widerrufsoptionen für Darlehensverträge mit Abschlusszeitpunkt vom 11.06.2010 bis 20.03.2016
Die Zinsen für Immobiliendarlehen haben sich in den letzten Jahren deutlich verringert. Diese alten Darlehensnehmer müssen jedoch bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist die mit den Banken vertraglich vereinbarten deutlich höheren Zinssätze zahlen. Eine vor Ablauf der Zinsbindungsfrist oder des Sonderkündigungsrechtes nach 10 Jahren Vertragslaufzeit und einer sechsmonatigen Kündigungsfrist (§489 BGB) vorgenommene Umschuldung lohnt sich für viele Darlehnsnehmer nicht. Denn die Banken verlangen für einen solchen Fall eine teilweise immense Vorfälligkeitsentschädigung für den entgangenen Zinsgewinn.
Für viele Darlehnsnehmer jedoch besteht die Möglichkeit, vorzeitig aus den alten Darlehensverträgen ohne die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung auszusteigen und eine Anschlussfinanzierung auf dem aktuellen niedrigen Zinsniveau vorzunehmen. Dies kann bei einer Zinsdifferenz von einem oder zwei Prozentpunkten abhängig von Darlehenshöhe und Dauer der Zinsbindung zu Kreditkostensenkungen in erheblicher Höhe führen.
Eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung verleiht dem Verbraucher grundsätzlich die Handhabe, den Darlehnsvertrag unbefristet zu widerrufen und so einer bei Kündigung sonst zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung zu entgehen. Bei laufenden Darlehensverträgen kann außerdem versucht werden, im Wege außergerichtlicher Nachverhandlungen eine erhebliche Reduzierung des ursprünglichen Zinssatzes durchzusetzen.
Wichtig: Zwar ist das Widerrufsrecht für sogenannte Altverträge, die im Zeitraum von 2002 bis zum 10.06.2010 abgeschlossen wurden, aufgrund einer von der Bankenlobby durchgesetzten Gesetzesänderung am 21.06.2016 erloschen. Darlehensverträge mit einem Abschlusszeitpunkt danach, d.h. im Zeitraum vom 11.06.2010 bis 21.03.2016, werden hingegen von der gesetzlichen Neuregelung nicht erfasst. Für diese Verträge gilt deshalb weiterhin ein im Prinzip „ewiges“ Widerrufsrecht. Außerdem haben Verbraucherschützer festgestellt, dass Darlehensverträge, die innerhalb dieses Zeitraumes abgeschlossen worden sind, eine hohe Fehlerquote haben. So besteht die rechtliche Handhabe, sich von Darlehensverträgen aus Hochzinszeiten zu befreien. Ein für den Verbraucher lohnender Weg.
Aktuelles Angebot:
Unsere Kanzlei prüft im Wege einer sogar im Einzelfall kostenfreien Erstberatung Ihren Darlehensvertrag im Hinblick auf einen möglichen Widerruf. Sollte die Prüfung ergeben, dass hinreichende Erfolgsaussichten für einen Widerruf bestehen, übernehmen wir anschließend gerne Ihre anwaltliche Vertretung gegenüber der Bank.
Die Kosten für die außergerichtliche Ausübung Ihres Widerrufsrechts gegenüber der Bank stehen regelmäßig in keinem Verhältnis zu dem Zinseinsparungspotential. Die genauen Kosten im Einzelfall teilen wir ihnen gerne auch auf Anfrage mit. Im eng begrenztem Ausnahmefall ist auch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars möglich. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, klären wir für Sie kostenlos den Deckungsschutz. In der Regel sind die Rechtsschutzversicherungen aber erst mit Eintritt des Rechtsschutzfalles eintrittspflichtig, d.h. erst sobald die Bank die Anerkennung des Widerrufs angelehnt hat.
Rufen Sie uns unverbindlich an unter 0571 386 322 50 und schicken sie uns ihren Darlehnsvertrag oder vereinbaren einen Beratungstermin.
Der Unfallschaden
Bei unverschuldetem Verkehrsunfall entstehen ihnen für unsere professionelle Unfallschadenregulierung keine Kosten. Diese müssen von der gegnerischen Versicherung mit übernommen werden. Unsere Tätigkeit ist dann für sie kostenlos, auch wenn sie keine Rechtsschutzversicherung besitzen.
Außer den Reparaturkosten stehen ihnen oft weitere Schadenpositionen zu, die von den Versicherer ohne ausdrückliche Anforderung regelmäßig nicht gezahlt werden. Folgende Schadenspositionen sind erstattungsfähig:
- Sachschaden bzw. Reparaturkosten
- Fiktive Schadenabrechnung nach Gutachten
- Merkantile Wertminderung
- Nutzungsausfallentschädigung
- Mietwagenkosten
- Auslagenpauschale
- Verdienstausfall
- Personenschaden
- Haushaltsführungsschaden
- Schmerzensgeld etc.
Wir prüfen für Sie alle in Betracht kommenden Schadenspositionen. An der Regulierung dieser Positionen (für Sie) hat auch die von Ihnen beauftragte Werkstatt kein Interesse, denn diese Ansprüche stehen der Werkstatt nicht zu, sondern nur Ihnen. Die Werkstatt möchte lediglich ihre Reparaturkosten ersetzt haben. Nach Bezahlung der Reparaturkosten ist der Fall für die Werkstatt erledigt.
Als Ihr Rechtsanwalt sind wir die Einzigen, die Ihre Interessen vollumfänglich vertreten können, denn wir sind IHR unabhängiger und neutraler Interessenvertreter!
Im Rahmen der Unfallschadenabwicklung erhalten Sie von uns auf Wunsch alle Leistungen aus einer Hand! -Wieviel und Was. das bestimmen Sie!
Sie brauchen sich um nichts zu kümmern, als sich bei uns zu melden. Alles Weitere übernehmen wir für Sie auf Wunsch.
Wir beauftragen eine fachlich anerkannte Werkstatt zu für sie günstigen Preisen umgehend mit der Reparatur Ihres Fahrzeuges. Das schaffen wir dadurch, dass wir durch unsere langjährige Erfahrung in der Unfallschadenregulierung über sehr gute Kontakte verfügen. Wir beauftragen auf Wunsch den Kfz.-Gutachter, wenn sie keinen Sachverständigen Ihres Vertrauens kennen. Sobald der freie Gutachter die Schadensermittlung aufgenommen hat, kann mit der Reparatur Ihres Fahrzeuges begonnen werden. Durch straffe Terminplanung verschwenden wir keine Zeit! Zeit ist Geld, Ihr Geld! So erhalten Sie Ihr Fahrzeug schnellstmöglich zurück.
Warum ein freier Gutachter und nicht der Sachverständige der Versicherung? Ganz einfach, der Versicherungssachverständige kostet zwar zunächst nichts. Er ist aber natürlich Interessenvertreter der
Versicherung und wird im Zweifel das Gutachten möglichst günstig für die Versicherung erstellen und nicht für Sie! So gibt es erfahrungsgemäß erhebliche Unterschiede bei der Höhe der nach Gutachten
zu erstattenden Reparaturkosten, beim Wiederbeschaffungswert, bei der Wertminderung etc., alles möglicherweise zu Ihren Ungunsten.
Wenn Sie einen Verkehrsunfall hatten, dann melden Sie sich am besten zuerst und sofort noch am Unfallort bei uns.
Der Erbfall
Gestalten sie die Erbfolge möglichst günstig und schenken sie unter Ausnutzung der Freibeträge nichts dem Staat. Wieviel sie steuerfrei erben oder vererben können zeigt Ihnen die nachfolgende Tabelle für die Steuerfreibeträge und Steuerklassen:
|
Freibetrag (§ 16 ErbStG) |
Steuerklasse (§ 15 ErbStG) |
für Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft* |
500.000 € |
I |
für Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie für Stief- und Adoptivkinder |
400.000 € |
I |
für Enkelkinder |
200.000 € |
I |
für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Erbschaft |
100.000 € |
I |
für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung, für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft |
20.000 € |
II |
für alle anderen Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft |
20.000 € |
III |
Höhe der Erbschafts-/Schenkungssteuer?
Nur was nach Abzug der Freibeträge vom Vermögenswert übrig bleibt, ist erbschafts- bzw. schenkungssteuerpflichtig. Jeder steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 € nach unten abgerundet. Die Steuersätze der Erbschafts- und Schenkungssteuer sind – genau wie die persönlichen Freibeträge – abhängig von den Steuerklassen und zusätzlich progressiv gestaffelt.
Es gelten die nachfolgenden Steuersätze für Erbschaften und Schenkungen.
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich |
Steuersatz in der Steuerklasse |
|||
I |
II |
III |
||
|
||||
75.000 € |
7 % |
15 % |
30 % |
|
300.000 € |
11 % |
20 % |
30 % |
|
600.000 € |
15 % |
25 % |
30 % |
|
6.000.000 € |
19 % |
30 % |
30 % |
|
13.000.000 € |
23 % |
35 % |
50 % |
|
26.000.000 € |
27 % |
40 % |
50 % |
|
über 26.000.000 € |
30 % |
43 % |
50 % |
Für Unternehmer wichtig: Für Betriebsnachfolger gelten immer die Steuersätze der Steuerklasse I unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis.